Jahreshauptversammlung 2023 (wird rechtzeitig vor dem Termin bekannt gegeben)
Mitgliederinfo (Seite "Internes")
Mitgliederinfos (Satzung, Protokolle, Formulare pp. zum Download). Der aktuell gültige Freistellungsbescheid umfasst den Zeitraum der Jahre 2018-2020 (er wird immer rückwirkend erteilt!). Zugang zur
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Aktuelles zum Umgang mit Spendenbelegen:
Zum Nachweis für Ihre Spende(n) laden Sie sich bitte den oben als PDF bereit gestellten Freistellungsbescheid herunter.
Der vereinfachte Spendennachweis
Für bestimmte Spenden ist anstelle der herkömmlichen Spendenbestätigung ein vereinfachter
Spendennachweis zugelassen.
Das ist der Fall bei:
Spenden zur Linderung der Not in Katastrophenfällen
Die Zulassung für den vereinfachten Spendennachweis muss beim Landes- oder Bundesfinanzministerium beantragt werden, bzw. wird durch entsprechende Erlässe verfügt. Es gibt hier keine betragsmäßige Begrenzung.
Hier reicht ein selbst erstellter Online-Banking-Ausdruck als Zuwendungsnachweis im Sinne einer Buchungsbestätigung aus, wenn aus ihm Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sind. Mit diesen Angaben hat der PC-Ausdruck die Qualität einer Buchungsbestätigung, auch wenn er nicht vom Kreditinstitut selbst stammt (OFD Magdeburg, 14.2.2006, S 2223 - 145 - St 217).
Kleinspendenregelung
Auch für solche Kleinspenden ist keine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster nötig - es genügt ein Beleg aus dem Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung hervorgehen.
Auf dem Beleg müssen dabei folgende Angaben stehen:
Dabei sind zwei Belege erforderlich:
Das kann eine Einzahlungsbeleg aber auch der Kontoauszug sein. Auch ein selbst erstellter Online-Banking-Ausdruck genügt Nachweis, wenn aus ihm Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sind.
Auch für Zuwendungen über das Online-Bezahlsystem "PayPal" gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das in § 50 Abs. 2 Satz 1 EStDV geforderte Merkmal "Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts" wird durch den "Kontoauszug" des PayPal-Kontos zusammen mit einem Ausdruck über die Transaktionsdetails der Zuwendung erfüllt (u.a. FinBeh Hamburg, 7.8.2013, 52 - S 2223 - 009/12).
Wichtig: Bei Online-Zahlungen ersetzt der selbst erstellte Ausdruck nur die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, nicht den Beleg des Spendenempfängers. Der ist bei Kleinspenden an gemeinnützige Einrichtungen immer erforderlich.
Die 200-Euro-Grenze beim vereinfachten Spendennachweis gilt pro Betrag. Es können also mehrfach pro Jahre Zahlungen so nachgewiesen werden. Das gilt auch für Mitgliedsbeiträge, soweit sie steuerlich abzugsfähig sind.
Möglich ist das vereinfachte Spendenverfahren auch bei Nutzung des Lastschriftverfahrens. Die Buchungsbestätigung muss dann Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten (FinMin Schleswig-Holstein, Medieninformation vom 17.08.2015).
Hinweis: SEPA-Lastschriften sind nur elektronisch möglich. Die gemeinnützige Einrichtung muss die entsprechenden Angaben im Bereich "Kundenreferenznummer/Verwendungszweck" machen.
Für Spendenaufrufe ist die Kleinspendenregelung für den Verein eine deutliche Erleichterung. Es entfällt die Ausstellung eine Zuwendungsbescheinigung und damit zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Spendennachweise sind damit ohne einen eigenen Beleg des Empfängers möglich.
Quelle: www.vereinsknowhow.de